Rechtsprechung
VG Wiesbaden, 20.10.2003 - 8 G 1941/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Bayreuth, 07.10.2014 - B 5 K 12.943
Voraussetzungslose Teilzeit; entgegenstehende dienstliche Belange
Dies kann zur Folge haben, dass der personelle Mehrbedarf einer Behörde im Bereich einer einzelnen Abteilung, der nur durch Rückgriff auf berufserfahrene Beamte anderer Abteilungen behoben werden kann, einen der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden dienstlichen Belang auch für hiervon nur mittelbar betroffene Beamte darstellt (vgl. VG Wiesbaden, B.v. 20.10.2003 - 8 G 1941/03 - juris). - VG München, 15.11.2013 - M 21 K 12.1372
Unwirksamkeit einer per E-Mail erteilten Zusicherung mangels Schriftform
Nach der einhelligen Rechtsprechung teils zu dem früher dasselbe regelnden § 72a Abs. 1 BBG, der sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei dem Begriff der dienstlichen Belange um einen voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Bestandteil des gesetzlichen Bewilligungstatbestands (VG Wiesbaden vom 20.10.2003 - 8 G 1941/03 - juris; OVG Koblenz vom 24.05.2004 - 2 B 10467/04.OVG - NVwZ-RR 2005, 51 = RiA 2005, 150 = DÖD 2005, 170), der aber zugleich einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Wirkung enthält, dass die das dienstliche Bedürfnis (vor)prägende Entscheidung über die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals einem verwaltungspolitischen Gestaltungsermessen des Dienstherrn unterliegt, dessen Konkretisierung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu respektieren und nicht auf seine Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist (…VG Wiesbaden, a.a.O.; OVG Koblenz;… a.a.O.). - VG Minden, 07.02.2006 - 4 K 827/06
Anspruch eines Beamten auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung i.F.d. …
vgl. hierzu insgesamt: Fürst, GÖKD, I K, § 72 a Rdnrn. 11 u. 12; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Teil C, § 78 b Rdnr. 8; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20.10.2003 - 8 G 1941/03 -.